Die EEG-Novelle 2021 -
Der lange Schatten der Pandemie
23. Dezember 2020 – ein Kommentar von Henrik Steinert: Das turbulenteste Jahr seit langem ist nun fast vorbei. Um es zu krönen, fehlt natürlich noch eine Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), welches auch dieses Jahr der traditionellen altmeier’schen Formel folgt: Wir wollen die Erneuerbaren fördern, indem wir die Bedingungen für die Menschen, die sie voranbringen, erschweren.
Kritik braucht der Unionspolitiker dabei nicht zu fürchten. Da sich medial derzeit alles um die Pandemie dreht, kann das EEG leicht unter dem Radar geändert werden. Sehr praktisch, denn auch der Kollege Scheuer muss sich nach dem Desaster der Autobahnprivatisierung derzeit kaum unangenehmen Fragen stellen. Dem Diktat der Kurzfristigkeit scheint der politische und mediale Betrieb derzeit stark untergeordnet zu sein.
Während es für kleinere Solaranlagen zumindest geringe Verbesserungen gab, werden vor allem die großen und mittelgroßen Anlagen vor große Probleme gestellt, die der Wichtigkeit der Photovoltaik zur Erreichung der Klimaziele mal wieder keine Rechnung tragen. Positiv anzumerken ist, dass jetzt auch für Solaranlagen zwischen 10 und 30 kW keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch entrichtet werden muss.
Die Regelung gilt auch für sogenannte „ausgeförderte Anlagen“, die ihren Förderzeitraum von 20 Jahren bereits ausgeschöpft haben. Sie müssen außerdem erst bei einer Leistung von über 7 kW intelligente Stromzähler einbauen, womit zumindest ein großes Hindernis für sehr kleine Anlagen ausgeräumt wurde. Altanlagen bis 100 kW werden in den nächsten sieben Jahren mit einer Vergütung in Höhe des Börsenstrompreis minus einer Vermarktungspauschalte gefördert.
Eine große neue Hürde wurde mit der Regelung zu Ausschreibung von Solaranlagen zwischen 300 und 750 kW eingeführt. Bisher mussten Anlagen mit über 750 kW Leistung ihre Vergütung über eine Ausschreibung sichern. In den Vordiskussionen zur EEG-Novelle wurde diskutiert, diese Grenze auf 500 kW abzusenken. Völlig aus der Luft gegriffen einigte man sich nun darauf, Anlagen zwischen 300 und 750 kW die Option zu geben, entweder in die Ausschreibung zu gehen (wobei dann kein Eigenverbrauch in Anspruch genommen werden kann) oder nur 50% der Strommenge vergütet zu bekommen. Das hiermit ohne Not und völlig bewusst Anlagen in die Unwirtschaftlichkeit getrieben werden, ist offensichtlich.
In Bezug auf den Mieterstrom können jetzt auch Anlagen mit einer Leistung von bis zu 750 kW als Versorgungsanlagen verwendet werden. Eine Anlagenzusammenfassung wird nur noch bei einer Verbindung mit einem gleichen Anschlusspunkt angewandt. Auch die Regelung des räumlichen Zusammenhanges wird insoweit erweitert, dass ein Verbrauch im „gesamten Quartier“ nun möglich ist, wobei der Begriff unklar bleibt. Negativ anzumerken ist, dass Eigenverbrauch weiterhin sehr stark auf Personen zugeschnitten ist und weiterhin nicht auf Gruppen angewandt werden kann. Damit werden vor allem Alternativen zum Mieterstrom erschwert. Es bleibt also zu Hoffen, dass die nächsten Novellen sich wieder mehr dem Thema Photovoltaik und bürgerschaftlichen Engagement widmen, vor allem, da dies europarechtlich immer stärker gefordert ist.
Quellen: Deutschlandfunk, pvmagazine, Bündnis Bürgerenergie, Energiezukunft, Solarserver
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