IAB Voraussetzungen
Investitionsabzugsbetrag: Voraussetzungen, Funktionsweise und Vorteile
Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine Maßnahme zur Steuergestaltung von kleinen und mittleren Unternehmen, sofern Sie in der Zukunft bestimmte Investitionen tätigen. Anbei finden Sie allgemeine Informationen – bei Fragen oder Bedarf an Details ist generell eine Steuerberatung zu konsultieren.
Nach §7g EStG wird beim IAB der Gewinn bzw. der Einnahmen-Überschuss und damit die Besteuerung im Abzugsjahr gesenkt. Voraussetzung ist, dass der Gewinn bzw. Einnahmen-Überschuss im Jahr des Steuerabzugs maximal 200.000 Euro beträgt. Das zukünftig angeschaffte Wirtschaftsgut mindestens zu über 90% betrieblich genutzt werden. Bei Ende des Jahres, in dem der Abzug erfolgte, besteht für drei Wirtschaftsjahre die Gelegenheit, die Investition zu tätigen, sonst wird der Abzug rückgängig gemacht, was zu einer nachträglichen Steuererhöhung führen würde. Mit dem rückwirkenden Steuerbescheid würden auch Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen i.H.v. zurzeit 1,8% p.a. erhoben. Begünstigt ist ausschließlich die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – immaterielle Wirtschaftsgüter sind bei der Auflösung eines IABs ausgeschlossen.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) wird oft für die Anschaffung langfristiger Investitionsobjekte genutzt. Das können Solaranlagen, aber auch weitere mobile Wirtschaftsgüter sein.
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Der IAB beträgt maximal 50% der voraussichtlichen Investitionskosten. Falls zu einem späteren Zeitpunkt der Investitionsbetrag zur Auflösung des IABs zu gering ist, verfällt der darüber hinaus bestehende Investitionsabzugsbetrag und es kommt zu einer rückwirkenden Steuererhöhung im Jahr der Bildung des IABs. Neuerdings ist die Bildung eines IABs auch für vermietete Wirtschaftsgüter möglich, sofern das Wirtschaftsgut bilanziell dem vermietenden Unternehmen zugerechnet wird (was regelmäßig der Fall sein dürfte).
Besonders attraktiv ist für die Anleger die Erhöhung der Sonderabschreibung, die parallel zum Investitionsabzugsbetrag auf begünstigte Wirtschaftsgüter anwendbar ist. Diese wurde zum 1.1.2024 auf 50% erhöht und ist anwendbar auf auf den nicht im Rahmen des genutzten IABs Restbetrag, also i.d.R. 50% von 50%. Damit sind bei optimiertem Investitionsvorgang 50% der Investition über einen IAB in früheren Steuerperioden anschreibbar und weitere 25% (also 50% von 50%) im Jahr der Anschaffung – womit ein begünstigtes Wirtschaftsgut bereits zu 75% liquiditätswirksam abgeschrieben wäre.
In der Vergangenheit waren vor allem nicht prospekthaft angebotene PV-Anlagen ein begehrtes Investitionsobjekt um die Steuerlast geschickt zwischen verschiedenen Steuerperioden zu verteilen. Durch die Erweiterung um vermietet Wirtschaftsgüter eröffnen sich neue Möglichkeiten der Nutzbarmachung des Instruments zur Steueroptimierung, beispielsweise für andere mobile Wirtschaftsgüter.
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Quelle: Haufe
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