Artikel 9 Fonds
Die neuen nachhaltigen Produktkategorien der EU-Offenlegungsverordnung - "dunkelgrüne Investments"
Die Europäische Union (EU) hat in den letzten Jahren verstärkt Maßnahmen ergriffen, um Nachhaltigkeit in verschiedenen Sektoren zu fördern. Ein bedeutender Schritt in dieser Richtung ist die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, allgemein bekannt als Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR). Diese Verordnung zielt darauf ab, die Transparenz hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozess zu erhöhen und Anlegern die Möglichkeit zu geben, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Ein zentraler Bestandteil der Offenlegungsverordnung ist die Kategorisierung von Finanzprodukten in verschiedene Artikel, die jeweils unterschiedliche Offenlegungsanforderungen haben.
Artikel 6 (nicht-nachhaltiges Finanzprodukt)
Der Finanzdienstleister macht Aussagen bezüglich des eigenen Umganges mit Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess. Sollten etwaige Nachhaltigkeitsrisiken nicht beachtet worden sein, so muss der Fondsanbieter dies begründen.
Artikel 8 (ESG-Strategieprodukt)
Falls der Finanzdienstleister das eigene Produkte mit nachhaltigen Eigenschaften in Verbindung setzt, so müssen diese im Jahresbericht aufgelistet, und erklärt werden. Das Level der Nachhaltigkeit kann hier jedoch stark variieren.
Artikel 9 (Impact-Produkt)
Fonds können sich über die in Artikel 8 formulierten Anforderungen hinaus noch ferner zu einem konkreten nachhaltigen Anlageziel verpflichten. Der Emittent muss jedoch genauestens erklären, wie das angestrebte Nachhaltigkeitsziel durch den Fonds adressiert und realisiert werden soll. Fonds, die nach Artikel 9 klassifiziert werden, werden auch als „dunkelgrüne Fonds“ bezeichnet.
Die oben beschriebenen Produktkategorien müssen im Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds erklärt werden. Der Emittent muss ausführen, ob ESG-Kriterien (Artikel 8), oder darüber hinaus sogar konkrete Nachhaltigkeitsziele (Artikel 9), durch den eigenen Fonds adressiert werden. Falls die beiden Punkte nicht zutreffen, so muss der Emittent dennoch die Art und Weise, in der Nachhaltigkeitsrisiken in den internen Investitionsentscheidungen involviert waren, erklären. Sollten solche Risiken bei der Investitionsentscheidung komplett außen vor gelassen sein worden, so muss der Emittent hier eine kurze und klare Begründung darlegen (Artikel 6).
Ziel der Offenlegungspflicht ist es, Anleger:innen zu ermöglichen, nachhaltige Investitionen klar als solche identifizieren zu können. Insbesondere irreführende Praktiken, wie die des „Greenwashings“, sollen dadurch aus den Kapitalmärkten verdrängt werden.
Emissionshäuser, die einen Fonds mit Artikel 9 Zertifizierung auflegen, müssen zukünftig den eigenen Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Verkaufsprospekt des Fonds erklären.
Quellen:
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