Artikel 9 Fonds
Die neuen nachhaltigen Produktkategorien der EU-Offenlegungsverordnung - "dunkelgrüne Investments"
Als Teil der Europäischen Nachhaltigkeitsstrategie trat, neben der EU-Taxonomie Verordnung zum Jahreswechsel, bereits einige Monate vorher die neue EU-Offenlegungsverordnung in Kraft. Letztere soll für mehr Transparenz unter den großen Europäischen Unternehmen sorgen, indem die Akteure des Kapitalmarktes zur verstärkten Preisgabe an Informationen verleitet werden. Finanzdienstleister müssen seit Inkrafttreten der Verordnung im März 2021 ihre aufgelegten Produkte in drei Produktkategorien, die Aussagen über das Nachhaltigkeitslevel des Fonds ermöglichen, einordnen. Die Kategorien werden durch drei Artikel, die jeweils einen breiten Bereich abdecken, definiert.
Artikel 6 (nicht-nachhaltiges Finanzprodukt)
Der Finanzdienstleister macht Aussagen bezüglich des eigenen Umganges mit Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess. Sollten etwaige Nachhaltigkeitsrisiken nicht beachtet worden sein, so muss der Fondsanbieter dies begründen.
Artikel 8 (ESG-Strategieprodukt)
Falls der Finanzdienstleister das eigene Produkte mit nachhaltigen Eigenschaften in Verbindung setzt, so müssen diese im Jahresbericht aufgelistet, und erklärt werden. Das Level der Nachhaltigkeit kann hier jedoch stark variieren.
Artikel 9 (Impact-Produkt)
Fonds können sich über die in Artikel 8 formulierten Anforderungen hinaus noch ferner zu einem konkreten nachhaltigen Anlageziel verpflichten. Der Emittent muss jedoch genauestens erklären, wie das angestrebte Nachhaltigkeitsziel durch den Fonds adressiert und realisiert werden soll. Fonds, die nach Artikel 9 klassifiziert werden, werden auch als „dunkelgrüne Fonds“ bezeichnet.
Die oben beschriebenen Produktkategorien müssen im Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds erklärt werden. Der Emittent muss ausführen, ob ESG-Kriterien (Artikel 8), oder darüber hinaus sogar konkrete Nachhaltigkeitsziele (Artikel 9), durch den eigenen Fonds adressiert werden. Falls die beiden Punkte nicht zutreffen, so muss der Emittent dennoch die Art und Weise, in der Nachhaltigkeitsrisiken in den internen Investitionsentscheidungen involviert waren, erklären. Sollten solche Risiken bei der Investitionsentscheidung komplett außen vor gelassen sein worden, so muss der Emittent hier eine kurze und klare Begründung darlegen (Artikel 6).
Ziel der Offenlegungspflicht ist es, Anleger:innen zu ermöglichen, nachhaltige Investitionen klar als solche identifizieren zu können. Insbesondere irreführende Praktiken, wie die des „Greenwashings“, sollen dadurch aus den Kapitalmärkten verdrängt werden.
Emissionshäuser, die einen Fonds mit Artikel 9 Zertifizierung auflegen, müssen zukünftig den eigenen Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Verkaufsprospekt des Fonds erklären.
Quellen:
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